Fristen für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
| Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad | Beratungseinsatz nach § 37.3 | Fristen |
| Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr | 01.01. – 30.06 01.07. – 31.12 |
| Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr | 01.01 – 31.03 01.04 – 30.06 01.07 – 30.09 01.10 – 31.12 |
| Pflegegrad 1 | 1 x pro Halbjahr möglich |
Auf Wunsch erinnern wir Sie per Telefon oder Post termingerecht an den nächsten fälligen Beratungseinsatz.
ℹ️ Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige, die aufgrund eines durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) anerkannten Pflegegrades Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig Beratungseinsätze durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.
📅 Häufigkeit der Beratungseinsätze
- Pflegegrad I, II, III → halbjährlich (alle 6 Monate)
- Pflegegrad IV, V → vierteljährlich (alle 3 Monate)
✅ Unser Service für Sie
- Wir führen diese Beratungseinsätze als zugelassener Pflegedienst zuverlässig durch.
- Die Beratung wird schriftlich protokolliert und direkt an Ihre Pflegeversicherung weitergeleitet.
- Auf Wunsch erinnern wir Sie telefonisch oder postalisch termingerecht an den nächsten Beratungseinsatz.
- Die Kosten übernimmt Ihre Pflegeversicherung bei anerkanntem Pflegegrad.
❓ Wann wird das Pflegegeld gekürzt?
- ❌ Wenn die vorgeschriebenen Beratungsbesuche nicht wahrgenommen werden
- 🏥 Bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten: Das Pflegegeld ruht ab dem 29. Tag
- 👥 Bei Inanspruchnahme von Verhinderungspflege: Pflegegeld wird am ersten und letzten Tag voll, dazwischen zu 50 % gezahlt
- 🌍 Bei Auslandsaufenthalt außerhalb der EU:
- Bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr bleibt der Anspruch bestehen
- Bei längeren Aufenthalten ruht der Anspruch auf Leistungen der deutschen Pflegeversicherung
✨ Mit unseren Beratungseinsätzen sichern Sie sich Ihr Pflegegeld und stellen eine optimale Versorgung sicher.